Warum einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen?
Die gegnerische Versicherung möchte in den meisten Fällen einen Kostenvoranschlag des Schadens von einer Werkstatt und von Ihnen erstellte Bilder des Schadens.
Das Problem bei einem Kostenvoranschlag von einer Werksattt ist, dass es keine beweissichernde Funktion hat. Er beinhaltet nur die Reparaturkosten, diese meist nicht exakt, ist nicht umfassend genug und dient nicht zur Klärung von Sachverhalten, sowie der Sicherung von Ansprüchen.
Aus diesen Gründen ist es zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche immer sicherer, ein unabhängiges und qualifiziertes Kfz-Gutachten erstellen zu lassen.
Sie als Geschädigter können selbst entscheiden, welcher Kfz-Gutachter das Schadengutachten anfertigt.
Die gegnerische Versicherung kann Ihnen zwar einen Gutachter empfehlen, jedoch entscheiden Sie allein für welchen Kfz-Sachverständiger Sie sich entscheiden.
Es empfiehlt sich in jedem Falle einen neutralen, unabhängigen Sachverständigen mit dem Schadengutachten zu beauftragen, den Sie auf Kosten der gegnerischen Versicherung hinzuziehen können.
-> Es ist nicht von Vorteil die Schadensregulierung der haftenden Partei zu überlassen.
Man muss sich als Geschädigter folgende Situation vorstellen:
Der Geschädigte hat das Interesse, dass sein Schaden vollumfänglich reguliert wird und er möglichst viel Schadensersatz erhält.
Der gegnerische Versicherer wiederum hat das Interesse, den Schadenfall möglichst kostengünstig zu regulieren. Er hat ja schließlich kein Geld zu verschenken.
Es liegt also auf der Hand, dass bei der Schadensabwicklung gegenteilige Interessen aufeinander treffen.
Wer als Unfallgeschädigter denkt, der gegnerische Versicherer würde es gut mit einem meinen, der irrt.
Das Problem mit einem von der gegnerischen Versicherung beauftragten Gutachter ist, dass dieser natürlich ein Interesse daran hat, die Schadensabwicklung für seinen Auftraggeber nicht zu teuer werden zu lassen.
Ein Sachverständiger hat hinsichtlich der Frage, was genau nach dem Verkehrsunfall aus seiner Sicht repariert werden muss, sowie bei der Bemessung der Kosten für die Arbeitszeit und für Ersatzteile und auch bei der Feststellung von Wiederbeschaffungswert und Restwert ein gewisses Ermessen.
Wird der Unfallsachverständige also von der gegnerischen Versicherung beauftragt, wird er sein Ermessen im Zweifel eher zugunsten des Versicherers ausüben.
Die Abrechnung der Kosten für die Unfallreparatur fällt in solchen Fällen daher eher zum Nachteil des Geschädigten aus.
Bedenken Sie also: Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte nicht der hauseigene Gutachter der gegnerischen Versicherung gewählt werden.